Impressum

Impressum & AGB

Firmenname: Wilhelm Schwarzmüller GmbH
Anschrift: Hanzing 11, 4785 Freinberg, Austria
Unternehmensgegenstand: LKW-Anhänger- und Aufbauten
Firmenbuchnummer: 364874f
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Ried im Innkreis
Behörde gm. ECG: BH Schärding/Inn
UID: ATU66565433
Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich
Copyright by Wilhelm Schwarzmüller GmbH, Hanzing 11, 4785 Freinberg, Austria

Kontakt:
Tel.: +43 7713 800-0
Fax: +43 7713 800-297
moc.relleumzrawhcs@eciffo
www.schwarzmueller.com

Die Wilhelm Schwarzmüller GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit, Qualität oder Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen. Ansprüche jedweder Art gegen die Wilhelm Schwarzmüller GmbH, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen verursacht worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für alle anderen Internetseiten, auf die mit Hyperlinks verwiesen wird. Die Wilhelm Schwarzmüller GmbH ist für den Inhalt der Internetseiten, die per Hyperlinks erreicht werden, nicht verantwortlich.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Wilhelm Schwarzmüller GmbH behält es sich ausdrücklich vor, Teile oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern oder zu löschen oder auch die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

Inhalt und Aufbau dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen von Informationen oder Daten ist nur für den persönlichen und informativen Gebrauch gestattet. Die Erstellung und Verwendung von Kopien der Internet-Präsentation in elektronischer oder ausgedruckter Form sind erlaubt, wenn der Inhalt – einschließlich der Angaben zu Autoren und Copyright – unverändert bleibt.

Die Wilhelm Schwarzmüller GmbH wurde nach österreichischem Recht errichtet und unterliegt diesem. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beitrag und Internetauftritt. Ansprüche – gleich welcher Art –, welche sich auf die Nichteinhaltung von gesetzlichen Bestimmungen in Drittstaaten stützen, sind daher ausgeschlossen.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schwarzmüller Unternehmensgruppe


I. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für die Schwarzmüller Management- und Service GmbH (FN 112308 i) sowie die Wilhelm Schwarzmüller GmbH Österreich (FN 364874 f), Schwarzmüller Kft. Ungarn (Cg: 13-09-068664), Schwarzmüller s.r.o. Tschechien (IC 46885820), SCHWARZMÜLLER SR, s.r.o. Slowakei (31446175), Schwarzmüller Croatia d.o.o. Kroatien (MBS:080224831), Schwarzmϋller Polska Sp. z o.o. Polen (KRS 0000370208), Schwarzmueller d.o.o. Dobanovci Serbien und Montenegro (17408780), Schwarzmüller Romania SRL Rumänien (RO 14835621) , Schwarzmueller Ukraine GmbH Ukraine (33296133), Schwarzmueller Bulgarien OOD Bulgarien (EIK 175119877), Schwarzmüller BH d.o.o. Bosnien-Herzegowina (65-01-1099-12), jeweils im Folgenden „Schwarzmüller“ genannt, und sind zwingender Bestandteil eines jeden Vertrages, soweit Schwarzmüller als mittelbarer oder unmittelbarer Vertragspartner auftritt. Anderslautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn diese durch Schwarzmüller schriftlich bestätigt werden.

Das Angebot im Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Personen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer). Verkäufe an private Verbraucher sind ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrages

Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Für Druckfehler und Irrtümer übernimmt Schwarzmüller keine Haftung.

Der Vertragspartner ist an eine von ihm erteilte Bestellung bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch Schwarzmüller gebunden. Eine Bestellung erlischt erst dann, wenn Schwarzmüller trotz einer mit Einschreiben gesetzten Nachfrist von 14 Tagen keine Auftragsbestätigung erteilt.
Eine vertragliche Bindung entsteht mit dem Zeitpunkt der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Schwarzmüller.
Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an, dass sich der Vertragsinhalt ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung zusammensetzt. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind grundsätzlich nur dann rechtswirksam, wenn sie von Schwarzmüller schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten / berechtigen nur im angegebenen Umfang. Mündlich erteilte Aufträge und nachträgliche Änderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch Schwarzmüller rechtswirksam. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände. Ein Schweigen gilt jedenfalls nie als Zustimmung. Abweichende Änderungen oder Sonderbedingungen gelten ebenso nur bei schriftlicher und firmenmäßiger Bestätigung, soweit ohnehin nicht eigene besondere Geschäftsbedingungen dafür vorgesehen sind oder sich nichts Gegenteiliges aus zwingenden gesetzlichen Grundlagen ergibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden für das gegenständliche Geschäft sowie die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Schwarzmüller in Kenntnis abweichender Bestimmungen des Vertragspartners den Auftrag ausführt.
Schwarzmüller behält sich Konstruktions-und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

III. Preise

Die Preise sind Nettopreise in EURO ab Werk insbesondere ohne Umsatzsteuer, Nachlässe, Fracht, Verpackung, Überführung, Porto, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben und etwaiger Kasko-/ Haftpflicht-Versicherungsprämien. Bei Aufträgen in ausländischer Währung gelten die im Vertrag angegebenen Währungspreise. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten werden fakturiert.
Sofern sich für Waren, über die Schwarzmüller Listenpreise führt, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Listenpreise erhöht haben, ist Schwarzmüller berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen, um welchen sich die Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht haben. Bei anderen Waren, insbesondere Sonderanfertigungen, gilt der In der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass Schwarzmüller berechtigt ist, Erhöhungen der Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen.
Ausländische Vertragspartner haben, soweit Schwarzmüller nicht selbst versendet, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und diesen Schwarzmüller zuzusenden. Wird der Ausfuhrnachweis nicht beigebracht, so ist an Schwarzmüller, wie bei inländischen Vertragspartnern, die Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist im Falle einer Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeuges zwischen Vertragsschluss und Übernahme der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend.
Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

IV. Zahlungsbedingungen

Forderungen von Schwarzmüller sind prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, wenn nicht anderweitige Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist Schwarzmüller berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweils gültigen Basiszinssatz der österr. Nationalbank zu berechnen. Bei Übernahmeverzug werden durch Schwarzmüller die angefallenen Kosten und Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Schwarzmüller kann angebotene Zahlungen in Form von Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen. Wird mit Schwarzmüller Teilzahlung vereinbart und kommt der Vertragspartner mit einer Rate länger als acht Tage in Verzug, tritt sofortiger Terminverlust ohne vorangegangene Mahnung ein, der insbesondere Schwarzmüller auch einseitig zum Rücktritt vom Vertrag und Rückabwicklung berechtigt.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Vertragspartner nicht zu, insbesondere dürfen Gewährleistungsansprüche nicht als Grund für die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen dienen.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben nur an Schwarzmüller oder an von Schwarzmüller ausdrücklich zum Inkasso bevollmächtigte Vertreter zu erfolgen.
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alle von ihm geleisteten Zahlungen zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren, dann auf Reparaturkosten und Ersatzteilforderungen, und erst zum Schluss auf den Kaufpreis angerechnet werden. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

V. Zurückbehaltungsrecht

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht uns bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenstanden zu, die dem Vertragspartner zu liefern sind oder die diesem schon ausgehändigt wurden und sich noch in unserem Eigentum oder Besitz befinden bzw. uns übereignet wurden.

VI. Eigentumsvorbehalt

Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme bleiben alle Kaufgegenstande bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners Eigentum von Schwarzmüller. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess-und Exekutionskosten, Einstell- und Versicherungskosten.
Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Schwarzmüller ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten. Wenn von dritter Seite auf das Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Vertragspartner Schwarzmüller sofort mit eingeschriebenen Brief hiervon zu verständigen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller den Kaufgegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder zu belasten. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes ist Schwarzmüller unverzüglich vom Vertragspartner zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an Schwarzmüller abgetreten.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen von Schwarzmüller auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten von Schwarzmüller zu vinkulieren.
Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten von Schwarzmüller oder in einer anerkannten Werkstätte von Schwarzmüller ausführen zu lassen.
Wird der Kaufgegenstand mit Zustimmung von Schwarzmüller vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Rechte aus diesem Verkauf (Kaufpreisforderungen, Eigentumsvorbehalte usw.) gegenüber dem Drittschuldner an Schwarzmüller ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Schwarzmüller zu benachrichtigen.
Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner ist Schwarzmüller berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Vertragspartner ermächtigt Schwarzmüller insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass Schwarzmüller etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Schwarzmüller.
Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Zeitwert des Fahrzeuges durch einen, von Schwarzmüller zu bestimmenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugwesen ermittelt wird. Sollte die Verwertung des Liefergegenstandes erforderlich sein, wird der Abverkaufserlös abzüglich etwaiger entstandener Kosten wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. auf offene Forderungen von Schwarzmüller gutgeschrieben. Der Vertragspartner verzichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weitergehende Ansprüche.

VII. Lieferung

Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend. Werden sie um mehr als drei Monate überschritten, so kann der Vertragspartner nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Eine angegebene Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der vollständigen Einigung über die Ausführungsart und unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen gemäß gegenständlicher Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wird vor der Auslieferung vom Vertragspartner in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der vereinbarte Liefertermin hinfällig.
Für alle Fälle höherer Gewalt, auch für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung der Werke von Schwarzmüller, gleichgültig aus welchem Grund, für den Eintritt solcher Ereignisse im Werk der Lieferanten von Schwarzmüller, für Krieg, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen, haftet Schwarzmüller nicht.
Schwarzmüller behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche die Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

VIII. Gefahrenübergang

Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahmung geht auf den Vertragspartner über:
a. bei Lieferungen ab Werk: mit Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft

b. bei Versand des Liefergegenstandes mit dem Abgang aus dem Lieferwerk, gleichgültig wer den Versand durchführt
c. mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Vertragspartner oder einen
von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten.

IX. Übergabe

Der Vertragspartner oder ein von diesem autorisierter Dritter kann innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Fertigstellung den Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort prüfen. Für Service- und Reparaturaufträge findet die Abnahme unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch Schwarzmüller statt. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Liefergegenstand gilt dann mit der Aushändigung an den Vertragspartner oder autorisierten Dritten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, ist ein Gewährleistungsanspruch, Schadenersatz oder weitere Ansprüche für derartige Mängel ausgeschlossen. Später auftretende Mängel hat der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich mit den gleichen Rechtsfolgen schriftlich Schwarzmüller bekanntzugeben. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist Voraussetzung, dass der Vertragspartner alle Vorschriften von Schwarzmüller über die Behandlung des Liefergegenstandes vollinhaltlich befolgt. Voraussetzung ist weiters die sachgemäße Verwendung und Lagerung durch den Vertragspartner, wofür im Streitfall der Vertragspartner beweispflichtig ist.

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner, insbesondere Kaufpreiszahlung oder Übernahme des Fahrzeuges, kann Schwarzmüller unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, einschließlich des entgangenen Gewinnes, verlangen oder eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises fordern. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, die entgangene Provision des zuständigen Vertreters von Schwarzmüller zu ersetzen; diese Provision kann Schwarzmüller im eigenen Namen für den Vertreter vom Vertragspartner fordern und gegebenenfalls gerichtlich einbringlich machen.
Ersatzteile kann Schwarzmüller zurücknehmen, wenn Schwarzmüller innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung derselben eine Begründung für die gewünschte Rückgabe gegeben wird. Bevor der Vertragspartner die Ersatzteile zurücksenden kann, muss sich Schwarzmüller zu deren Annahme ausdrücklich bereit erklärt haben. Schwarzmüller behält sich vor, die Gutschrift um 10 % des verrechneten Bruttopreises zum Ausgleich der Verwaltungskosten zu kürzen. Teile, die auf Wunsch des Vertragspartners als Sonderausführung gefertigt worden sind, werden nicht zurückgenommen.

X. Gewährleistung und Haftung

Schwarzmüller leistet nur gegenüber dem Erstkäufer Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Schwarzmüller-Anhängern, Aufbauten und Sonderfahrzeugen in Werkstoff und Werkarbeit bis zu einer Fahrleistung von maximal 250.000 km bzw. max. 2 Jahren. Nach Ablauf von 2 Jahren nach Übergabe des Fahrzeuges sind jedenfalls jegliche Gewährleistungsansprüche erloschen. Wurden zusätzliche, d. h. über diesen Zeitraum hinausgehende Gewährleistungspakete vom Erstkäufer erworben, so gelten die diesbzgl. vertraglich festgelegten Bedingungen.
Zur Aufrechterhaltung von Gewährleistungsansprüchen ist es notwendig, 5 Wochen oder maximal 10.000 km nach dem Datum der Fahrzeugübernahme ein Erstservice durchzuführen. Dieses Erstservice darf nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Auch der Fahrzeughalter ist zur Durchführung des Erstservice sowie zur Zeichnung im Serviceheft berechtigt, sofern er über eine geeignete Werkstätte und über nachweislich qualifiziertes Personal verfügt. Die Prüf-und Wartungspunkte für das Erstservice sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an das Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt 12 Monate oder 125.000 km ab der Fahrzeugübernahme. Das Jahresservice darf nur von einer autorisierten Schwarzmüller-ServicesteIle durchgeführt werden. Die Toleranz für die Durchführung des Jahresservice beträgt 3 Monate oder 30.000 km. Diese Toleranz gilt nicht für das Erstservice (5 Wochen bzw. 10.000 km). Die Toleranz kann nicht auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ihrem Zustand gewartet und auch getauscht werden. Es dürfen nur Schwarzmüller-Originalersatzteile verwendet werden. Jeder Einsatz und Gebrauch von Ersatzteilen, die nicht von Originalherstellern (OE) stammen, sowie daraus resultierende Folgeschäden werden als unsachgemäße Reparatur angesehen und der Austausch sowie Folgereparaturen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Die Gewährleistungsansprüche müssen in einer Schwarzmüller-ServicesteIle innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels angezeigt bzw. geltend gemacht werden, vorausgesetzt das Konstruktions-Material-oder Produktionsfehler nachweisbar sind und kein natürlicher Verschleiß vorliegt. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das Schwarzmüller-Serviceheft zwingend vorzulegen. Die Gewährleistung wird nach Wahl von Schwarzmüller entweder durch die Reparatur der porto-und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In einem etwaig berechtigten Gewährleistungsfall wird nur das fehlerhafte Material ersetzt. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein-und Ausbau sind vom Vertragspartner zu tragen. Für die von Schwarzmüller nicht selbst erzeugten Teile haftet Schwarzmüller nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.
Lacktechnisch erstreckt sich die Gewährleistung auf Fahrzeugkomponenten, an denen Lackschäden auf Werkstoff-oder Produktionsfehler zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Erstkäufer die Vorschriften von Schwarzmüller über die korrekte Verwendung bzw. Bedienung des Fahrzeuges (vgl. dazu die Betriebsanleitungen, Zusatzdokumentationen, Serviceheft) nicht befolgt. Die Gewährleistung erlischt insbesondere wenn:

  • die Vorgaben in den Betriebsanleitungen und Serviceheften missachtet wurden
  • das Fahrzeug nicht gemäß seinem Einsatzzweck betrieben wurde
  • das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslasten überschritten wurden
  • das fehlerhafte Fahrzeug weiter in Einsatz bleibt, und der Fehler nicht innerhalb von 8 Tagen nach dessen Erkennbarwerden angemeldet wurde
  • das Erstservice nicht durchgeführt wurde
  • das Fahrzeug während der ersten 2 Monate mit einem Dampf-oder Hochdruckreiniger gereinigt wurde
  • das jeweilige Jahresservice nicht durchgeführt wurde
  • die Service-und Wartungsmaßnamen von nicht autorisierten Stellen durchgeführt wurden
  • die Servicemaßnahmen nicht im Serviceheft eingetragen wurden
  • für den betreffenden Zeitraum kein entsprechendes Gewährleistungspaket erworben wurde
  • das Fahrzeug von nicht autorisierten Personen verändert oder nicht zertifizierte Ersatzteile verbaut wurden
  • am Fahrzeug unzulässige Umbauten vorgenommen wurden
  • aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne Genehmigung seitens der Fa. Schwarzmüller transportiert wurden.

Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht. Ersatzansprüche gegenüber Schwarzmüller wegen eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens werden ausdrücklich ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Für gebrauchte Fahrzeuge sind Gewährleistungsansprüche zur Gänze ausgeschlossen. Für Reparaturen wird seitens Schwarzmüller oder autorisierter Werkstätten keine Gewähr geleistet.
Im Falle eines Weiterverkaufes während der Gewährleistungsfrist an Dritte erlöschen sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen.
Bei einem vom Vertragspartner auf seine Gefahr gewünschten Versand ab Werk übernimmt Schwarzmüller keine Haftung für die Einhaltung der an Schwarzmüller erteilten Versandvorschriften.
Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Besteller gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder Ursachen, die Schwarzmüller nicht zu vertreten hat, übernimmt Schwarzmüller keinerlei Haftung.

XI. Schadenersatz und Produkthaftung

Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von Schwarzmüller auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim Vertragspartner. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sowie mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Im Fall eines Lieferverzuges seitens Schwarzmüller, aus welchen Gründen auch immer, gilt ein Haftungsausschluss
– mit Ausnahme bei groben Verschulden – für etwaige Schadenersatzforderungen und jedwede sonstigen Ansprüche gegenüber Schwarzmüller als vereinbart.

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind.
Zur Beurteilung etwaiger Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche ist Schwarzmüller oder ein von Schwarzmüller autorisierter Partner berechtigt, die zur Bewertung dieser Ansprüche notwendigen Daten zu eruieren (z.B. Auslesen elektronischer Datenaufzeichnungsgeräte). Der Vertragspartner verpflichtet sich im Gegenzug sämtliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden.

XII. Datenschutz

Für die Vertraulichkeit von elektronisch übermittelten Daten gelten die gleichen Grundsätze wie für den übrigen Geschäftsverkehr der Vertragspartner. Elektronisch übermittelte Daten dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und -speicherung sind einzuhalten. Daten, die Datenschutzgesetzen unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.

Über unsere Website erfassen wir keinerlei personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Anschriften etc.), außer wenn Sie uns solche Daten freiwillig zur Verfügung stellen (z.B. durch Registrierung im Online-Shop). Die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten verwenden wir im allgemeinen, um Ihre Anfragen zu beantworten, Ihre Aufträge zu bearbeiten oder Ihnen Zugang zu bestimmten Informationen oder Angeboten zu verschaffen. Wir werden Ihre Daten weder an Dritte weitergeben noch anderweitig vermarkten, ausgenommen davon sind Schwarzmüller Betriebe sowie öffentliche Stellen (bei Vorliegen vorrangiger Rechtsvorschriften) oder externe Auftragnehmer zur Auftragsabwicklung.

Wenn Sie auf unsere Website zugreifen, werden gelegentlich automatisch Informationen gesammelt, die nicht einer bestimmten Person zugeordnet sind (z.B. Anzahl der Besuche, durchschnittliche Verweilzeit, etc.). Wir verwenden diese Informationen nur um die Attraktivität unserer Website zu ermitteln und deren Inhalte zu verbessern.

Schwarzmüller übernimmt keine Verantwortung für die Datenschutzrichtlinien oder Maßnahmen Dritter, deren Websites oder Funktionen über Links von unseren Websites oder Apps aus erreicht werden können.

XIII. Eigentums- und Immaterialgüterschutz

Schwarzmüller behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen von Schwarzmüller abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, von zur Verfügung gestellten Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Normen, Diagramme, Grafiken, Fotografien, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie der Marke – sei es auf Datenträgern, in gedruckter Form oder als Material zur Druckvorbereitung oder Drucklegung – die dem Vertragspartner überlassen werden, vor. Diese Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Schwarzmüller weder gegenständlich noch inhaltlich Dritten zugänglich oder bekannt gemacht werden noch selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen Schwarzmüllers sind diese Gegenstände vollständig an Schwarzmüller zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.

XIV. Schlussbestimmungen

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt als internationaler Gerichtsstand je nach Streitwert das sachlich zuständige Gericht der Republik Österreich (Bezirksgericht Schärding oder Landesgericht Ried im Innkreis) am Sitz des Unternehmens Schwarzmüller Management- und Service GmbH (FN 112308 i) als vereinbart.
Sind oder werden einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Schwarzmüller und dem jeweiligen Vertragspartner, insbesondere aus Streitigkeiten aus Verträgen, unterliegen materiell als auch formell ausschließlichen österreichischem Recht; dies insbesonders unter Ausschluss internationaler Verweis-bzw. Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes. Als Vertragssprache gilt Deutsch als vereinbart.

Fassung vom 01.07.2017